Nutzungsvergütung des ausgezogenen Ehegatten

Bei Mit- oder Alleineigentum an der Ehewohnung kann der Ehegatte, der während der Trennung die Ehewohnung verlässt, von dem verbleibenden Ehegatten eine so genannte Nutzungsvergütung oder Nutzungsentschädigung verlangen.

Bei einer Mietwohnung kann eine Freistellung von Mietzinsansprüchen des Vermieters verlangt werden.

Grundsätzlich gilt der Vorrang der Unterhaltsregelung. Verlangt der in der Ehewohnung gebliebene Ehegatte Unterhalt, so wird ihm für das mietfreie Wohnen ein fiktives Einkommen angerechnet. Damit scheidet die Geltendmachung einer Nutzungsvergütung aus.

Die Nutzungsentschädigung kann erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem eindeutig zur Zahlung aufgefordert wurde.

Zahlt der im Wohneigentum verbleibende Ehegatte die Zins-und Tilgungsleistungen für diese Immobilie allein und fordert der ausgezogene Ehegatte deswegen keine Nutzungsentschädigung, so kann nicht rückwirkend ein Gesamtschuldnerausgleich für die geleisteten Kreditverbindlichkeiten verlangt werden.

Dem in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten ist eine angemessene Überlegungszeit von ca. drei Monaten einzuräumen, bevor eine Nutzungsvergütung zu bezahlen ist. Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Vergütung nach der objektiven Marktmiete (Obergrenze), jedoch wird im ersten Jahr der Trennung nur ein gekürzter Nutzungswert in Höhe der ersparten Miete für eine angemessene, entsprechend kleinere Ersatzwohnung angesetzt.

Auch ist zu berücksichtigen, ob in der Ehewohnung minderjährige oder volljährige Kinder verbleiben und, ob eine Zahlung überhaupt der Billigkeit entspricht.