Unterhalt und unverschuldeter Arbeitsplatzverlust

Verliert derjenige, der Unterhalt zahlen muss, seinen Arbeitsplatz, ohne, dass ihn ein Verschulden trifft, so muss er sich ausreichend um eine neue Beschäftigung bemühen. Um eine Kündigung zu vermeiden kann er sogar einen Einkommensrückgang akzeptieren – dies ist dann maßgeblich für die Bemessung des weiteren Unterhalts–, er muss Kündigungsschutzklage erheben und eine Abfindung durchsetzen.

Alleine die Meldung beim Arbeitsamt oder Blindbewerbungen reichen nicht aus.

Es wird ein gesteigertes Bewerbungsbemühen vorausgesetzt. An die Qualität der Bewerbungen sind hohe Anforderungen zu stellen. Aus ihnen muss hervorgehen, dass ernsthaft ein Arbeitsplatz gesucht wird.

Der Arbeitssuchende muss sich auf Zeitungs-und Internetinserate bewerben, er muss eigene Inserate aufgeben, sich bei Arbeitsvermittlungsagenturen und Zeitarbeitsfirmen melden, Hinweisen des anderen Ehegatten nachgehen, sich immer schriftlich bewerben und dies alles bereits dann, wenn er Kenntnis vom Verlust des Arbeitsplatzes hat. Er muss etwa die Zeit in Anspruch nehmen, die ein Erwerbstätiger in seinem Beruf aufwendet. 20 Bewerbungen pro Monat dürfen durchaus verlangt werden.

Ob eine Bewerbung auch bundesweit verlangt werden kann hängt von den persönlichen Beziehungen, insbesondere dem Umgangsrecht mit den Kindern, ab.

Auch wenn eine reale Beschäftigungschance bestehen muss, die Darlegungs- und Beweislast für das Bewerbungsbemühen und die Beschäftigungschance trägt derjenige, der Unterhalt bezahlen muss. Hierfür werden insbesondere im Falle der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung strenge Maßstäbe angelegt.