Betriebsbedingte Kündigung und Corona

Auch in Zeiten von Corona ist es für einen Arbeitgeber nicht unproblematisch, eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen.

Um eine betriebsbedingte Kündigung wirksam aussprechen zu können muss

  • die Beschäftigung weggefallen sein,
  • die Kündigung unvermeidbar sein
  • und eine Sozialauswahl vergleichbarer Mitarbeiter durchgeführt worden sein.

Ob eine Beschäftigungsmöglichkeit weggefallen ist, darüber kann der Arbeitgeber frei entscheiden. Er muss darlegen, dass er eine Entscheidung getroffen hat und die Umsetzung der Entscheidung zum Wegfall von Arbeitsplätzen führt.

Um eine Unvermeidbarkeit einer Kündigung bejahen zu können muss der Arbeitgeber vorher mildere Mittel, wie Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, Fortbildung oder Umschulung und den Vorrang der Änderungskündigung prüfen.

Zudem muss eine Sozialauswahl aus einem Kreis vergleichbarer Mitarbeiter nach Dienstalter, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung getroffen werden.

Die Begründung einer betriebsbedingten Kündigung alleine auf Corona bedingten Umsatzrückgang zu stützen dürfte daher nicht ausreichen.